Für Gewerbetreibende ist es möglich, Strom direkt vom Erzeuger zu beziehen.

 

Die EEG-Förderung zahlreicher Windenergieanlagen wird in den nächsten Jahren enden, sie sind aber technisch noch in einem guten Zustand. Die Betreiber der Anlagen werden also ein neues Vertriebsmodell für den Strom suchen müssen, wenn sie die Anlage nicht abreißen wollen. Außerdem sind bei den alten Anlagen die Stromgestehungskosten sehr gering, weil sie oft an leistungsstarken Standorte errichtet wurden und abgeschrieben sind. Die Branche bezeichnet das Vertragsmodell als Power Purchase Agreement, oder kurz PPA. Das ist im Wesentlichen ein Kaufvertrag für Strom – in diesem Fall aus einer regionalen oder – besser noch – lokalen Erzeugungsanlage. Natürlich müssen eine Reihe technischer Details geklärt werden.

Der Strom muss vor allem im Gewerbebetrieb ankommen. Dafür gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten:

 

  1. Einerseits kann der Betreiber der Windenergieanlage eine Stromleitung von der Windenergieanlage direkt zum Betrieb des Abnehmers legen. Man spricht dann vom “physical PPA”.
    Eine Variante dieses “physical PPA” ist das sog- “onsite PPA”, bei dem der Betreiber eine neue Anlage auf dem Betriebsgelände des Stromabnehmer errichtet. Dabei wird es sich dann normalerweise nicht um eine Windenergieanlage handeln. Die bürokratischen Hürden für eine Baugenehmigung sind oftmals (zu) hoch. Auch aufgrund der geringeren Kosten für Beschaffung, Errichtung und Wartung fällt die Entscheidung oft auf eine Photovoltaik-Anlage. Da diese dann häufig auf dem Dach der Gewerbeimmobilie installiert wird, ist dafür noch eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
  2. Andererseits kann der Strom über das öffentliche Stromnetz geleitet werden. Das ist dann ein sog. “offsite PPA”. Der Betreiber muss sich dann darum kümmern, dass der grün produzierte Strom bilanziell bei seinem Abnehmer ankommt.

Während bei der ersten Möglichkeit die Baukosten verhältnismäßig hoch sind, kommen bei der zweiten Möglichkeit dauerhaft die Netznutzungskosten hinzu.

Die Wirtschaftlichkeit bestimmt – wie so häufig – eine Einzelfallentscheidung:

  • Das Alter der Anlage und die voraussichtliche Nutzungsdauer spielen eine erhebliche Rolle.
  • Darüber hinaus ist natürlich das Einsparpotenzial entscheidet. Zwar fallen beim “physical PPA” keine Netznutzungskosten an, trotzdem können Abgaben zu zahlen sein.

Neben den reinen Kosten für das Produkt “Grünstrom” ist die EEG-Umlage zu 100% zu zahlen. Da diese jedoch nach dem politisch formulierten Willen weiter absinken wird, dürfte sie zukünftig kein erheblicher Kostenpunkt mehr sein. Ab 2022 wird die EEG-Umlage nur noch 3,723 Cent pro Kilowattstunde betragen. Außerdem kann unter Umständen die Stromsteuer anfallen, die 2,05 Cent pro Kilowattstunde ausmacht.

Jeder Entscheidung, die Stromversorgung zu ändern, insbesondere auf ein PPA umzustellen, sollte eine genaue Analyse des betrieblichen Strombedarfs vorausgehen. Dadurch können Gewerbetreibende bereits zuvor Einsparpotenziale entdecken und beheben. Es wird auch genau erfasst, welchen Strombedarf der Betrieb zu welcher Tageszeit hat.

 

Autor: Markus Sawade, Mitglied im BDS SH, PALUKA Rechtsanwälte, Fachbereich erneuerbare Energien

 

 

Bilder: ©-denisismagilov-_AdobeStock, ©_smspsy_AdobeStock

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